Für in Deutschland lebende türkische Staatsangehörige betrifft eine Scheidung fast immer beide Rechtsordnungen. Die erste Frage lautet: In welchem Land soll das Verfahren geführt werden? Liegt der gewöhnliche Aufenthalt der Ehegatten in Deutschland, sind grundsätzlich die deutschen Familiengerichte zuständig — es gibt jedoch Konstellationen, in denen ein Verfahren in der Türkei prozessökonomisch und in den Folgen vorteilhafter ist.
Die zweite Frage ist das anwendbare Recht. Nach der Rom-III-Verordnung können die Ehegatten das Scheidungsstatut in Grenzen wählen; ohne Rechtswahl gilt regelmäßig das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Unterhalt, Sorgerecht und Güterrecht folgen eigenen Kollisionsregeln — in einer Akte können mehrere Rechtsordnungen zur Anwendung kommen.
Der am häufigsten übersehene Schritt ist die Anerkennung: Damit ein deutsches Scheidungsurteil in der Türkei Wirkung entfaltet, ist die Registrierung beim Personenstandsamt oder ein Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren erforderlich. Wird dieser Schritt versäumt, gelten die Beteiligten im türkischen Personenstandsregister weiter als verheiratet — mit erheblichen Folgen für Wiederheirat, Erbfälle und Vermögensauseinandersetzung.
Jede Akte ist anders: Wo geklagt wird, sollte anhand von Dauer, Kosten, Unterhalts- und Sorgerechtserwartungen strategisch entschieden werden — idealerweise nach einer Ersteinschätzung durch Berater:innen, die beide Rechtsordnungen zusammen lesen.
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